Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferbedingungen1.0 Geltungsbereich1. 1 Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäfts-bedingungen. Änderungen und Nebenabreden hierzu sind nur mit schriftlicher Bestätigung der Kurt Gutmann GmbH -Automobiltechnik- (KGA) wirksam. 1.2 Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers wird hiermit ausdrücklich widersprochen, diese haben keine Gültigkeit. 2.0 Vertragsabschluß, Umfang der Lieferung2.1 Ein Vertrag kommt, wenn nicht anders vereinbart, mit der schriftlichen Auftragsbestätigung oder mit der Auslieferung der bestellten Ware zustande. Die Auftragsbestätigung ist maßgebend für den Umfang der Lieferung. 2.2 Bei telefonischer Bestellung haftet KGA nicht für Falschlieferungen. Das Risiko aus dieser Bestellung trägt in vollem Umfang der Auftraggeber. 2.3 Werden Umrüstsätze, Zubehör oder sonstige Teile aufgrund unklarer, falscher oder unvollständiger Angaben, falsch oder unvollständig geliefert, so trägt der Auftraggeber das gesamte Risiko. Schadensersatzansprüche jeglicher Art werden ausgeschlossen. 2.4 KGA behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Angeboten ausdrücklich vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nur dann zugänglich gemacht werden, wenn dies ausdrücklich von KGA schriftlich freigegeben wurde. 2.5 Die Preisangaben im Katalog, Preislisten, Rundschreiben etc. von KGA oder die zum Angebot gehörenden Unterlagen sind unverbindlich, soweit sie nicht in der Auftragsbestätigung ausdrücklich durch den Geschäftsführer oder Prokuristen als verbindlich bezeichnet sind. 3.0 Lieferung3.1 Lieferfristen sind nur nach ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Sie gelten als eingehalten, wenn die Ware KGA verlassen hat oder zur Abholung bereit steht. 3.2 Bei Sonderanfertigungen oder in Kleinserie hergestellten Zubehörteilen behält sich KGA technische Änderungen sowie Maß- und Gewichtsabweichungen aufgrund unserer Produktions-technik bzw. Weiterentwicklung vor. Bei einem Rücktritt des Auftraggebers stellt KGA die bis zum Zeitpunkt der Stornierung angefallenen Kosten in Rechnung. 3.3 Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen sowie bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die nicht im Verantwortungsbereich von KGA liegen. Die Lieferfrist gilt auch als eingehalten, wenn sich der Versand auf Veranlassung oder Verschulden des Käufers verzögert. 3.4 Kommt KGA in Lieferverzug, kann der Auftraggeber eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Nach Fristablauf kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten - bei Teilerfüllung von nicht erfüllten Teilen des Vertrages. Schadensersatzanspruch ist ausgeschlossen. 4.0 Abnahme von Sonderanfertigungen4.1 Die Abnahme des Auftragsgegenstandes erfolgt durch den Auftraggeber im Betrieb der KGA, soweit nichts anderes vereinbart ist. 4.2 Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme in Verzug, wenn er es schuldhaft versäumt, den Auftragsgegenstand innerhalb einer Woche nach Meldung der Fertigstellung abzunehmen und KGA ihn daraufhin gemahnt hat. 4.3 Bei Abnahmeverzug kann KGA eine Aufbewahrungsgebühr in Höhe von 100,00 € monatlich als ortsüblich berechnen. Der Auftragsgegenstand kann nach Ermessen der KGA auch anderweitig aufbewahrt werden. Kosten und Gefahren der Aufbewahrung gehen zu Lasten des Auftraggebers. 5.0 Versand, Gefahrenübergang und Warenannahme5.1 Der Versand erfolgt auf Gefahr und Kosten des Auftraggebers, sobald die Ware KGA verlassen hat. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftrag-gebers und geht zu seinen Lasten. Die Versandart wird von KGA bestimmt. Eine Haftung für die Ermittlung der günstigsten Versandwege übernimmt KGA nicht. Verzögert sich der Transport der Ware ohne ein Verschulden von KGA, so lagert die Ware auf Kosten des Auftraggebers. Als Nachweis für eine ordnungsgemäße Versendung der Ware ist die Empfangsquittung des Transportunternehmens ausreichend. 5.2 KGA behalt sich Teillieferungen vor, soweit die gelieferte Ware vom Auftraggeber verwendet werden kann. 5.3 Beschädigte Ware ist beim Transportunternehmen erst dann abzunehmen, wenn der Schaden vom Transportunternehmen anerkannt und protokolliert ist. Bei Nichtbeachtung hat der Auftraggeber den hieraus entstandenen Schaden selbst zu tragen. 5.4 Durch den Transport beschädigte Ware ist keinesfalls ohne schriftliche Zustimmung an KGA zurückzusenden, sondern dem Transportunternehmen zur Verfügung zu stellen. Für den vom Transportunternehmen anerkannten Schaden leistet KGA eine Ersatzlieferung, sobald das Schadensprotokoll zugesandt wurde. Der Rechnungsbetrag ist direkt an KGA zu begleichen und vom Auftraggeber dem Transporteur in Rechnung zu stellen. 6.0 Preise und Zahlungsbedingungen6.1 Die Preise verstehen sich ausschließlich Versicherung und Versandkosten, aber inklusive der jeweils geltenden Mehrwertsteuer. Verpackungskosten werden separat berechnet. Für evt. Druckfehler bei Warenauszeichnungen im Katalog u.ä. von KGA wird nicht gehaftet. 6.2 Vom Auftraggeber abgeholte oder direkt von KGA angelieferte Ware ist sofort in bar zu bezahlen. Gleiches gilt bei der Abholung umgerüsteter Fahrzeuge sowie für alle Rechnungen aus anderen Dienstleistungen. 6.3 Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und vereinbartem Liefertermin mehr als vier Monate liegen und KGA aufgrund der zwischenzeitlichen Preiserhöhung des Herstellers einen höheren Preis entrichten muß oder sich die gesetzliche Umsatzsteuer oder Zölle erhöhen. In diesem Fall gilt der am Tage der Lieferung gültige Preis bei KGA. Ist der Auftrag-geber Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb des Handelsgewerbes gehört, so sind Preisänderungen zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluß und Lieferung mehr als vier Wochen liegen. 6.4 Der Auftraggeber ist bei Preiserhöhungen nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Preiser-höhung den Anstieg der allgemeinen Lebenshaltungskosten zwischen Bestellung und Auslieferung nicht nur unerheblich übersteigt. 7.0 AnnahmeverzugWird vom Auftraggeber bestellte Ware nicht angenommen bzw. nicht abgeholt, so wird die Ware auf Gefahr und Risiko des Auftraggebers bei KGA eingelagert. Weigert sich der Auftraggeber, nach Fristsetzung von zwei Wochen endgültig, die Ware anzunehmen oder abzuholen, kann KGA anderweitig frei über die Ware verfügen. Den entstandenen Schaden trägt der Auftraggeber. 8.0 EigentumsvorbehaltKGA behält sich das Eigentum an dem oder den Lieferungsgegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Vertragsverhältnis vor. Der Auftraggeber darf den Liefergegenstand nur im ordentlichen Geschäftsgang unter Weitergabe des Eigentumsvorbehaltes veräußern, nicht jedoch verpfänden oder zur Sicherheit übereignen. Bei Pfändungen, Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Auftraggeber KGA unverzüglich davon zu unterrichten. 9.0 GewährleistungFür Mängel der Lieferung haftet KGA wie folgt: 9.1 Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl von KGA nachzubessern oder neu zu liefern, die sich in Folge eines vor Gefahrenübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Feststellung solcher Mängel sind KGA unverzüglich schriftlich zu melden. Ersetzte Teile werden Eigentum von KGA. 9.2 Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, die aus nachfolgenden Gründen entstanden sind: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung; fehlerhafte Montage oder Inbetriebnahme durch den Auftraggeber oder Dritte; natürliche Abnutzung; fehlerhafte oder nachlässige Behandlung; Renneinsatz; ungeeignete Betriebsmittel oder elektrische Einflüsse, sofern sie nicht auf ein Verschulden von KGA zurückzuführen sind. 9.3 Zur Vornahme aller von KGA nach billigem Ermessen notwendig erscheinenden Ausbesserungen und Ersatzlieferungen hat der Auftraggeber nach Verständigung mit KGA die erforderliche Zeit zu geben, sonst ist KGA von der Mängelhaftung befreit. Nur in dringenden Fällen bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei KGA sofort zu verständigen ist, oder wenn KGA mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Auftraggeber das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von KGA Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen. 9.4 Von den durch die Ausbesserung bzw. Ersatzlieferung entstandenen unmittelbaren Kosten trägt KGA - insoweit, als sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt - die Kosten des Ersatz-stückes, einschl. des Versandes sowie die Kosten des Aus- und Einbaus. Schlägt die Aus-besserung oder Neulieferung fehl, so bleibt dem Auftraggeber das Recht vorbehalten, Minderung oder, nach seiner Wahl, Rücktritt vom Vertrag geltend zu machen. 9.5 Durch etwaige, seitens des Auftraggebers oder Dritte ohne vorherige Genehmigung der KGA vorgenommene, Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von KGA aufgehoben. 9.6 Gebrauchte Waren werden unter Ausschluß jeglicher Gewährleistung veräußert. Im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs wird die Gewährleistung auf die Dauer eines Jahres beschränkt. Ansonsten gilt das Obige. 10.0 Haftung10.1 Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet KGA, aus welchen Rechtsgründen auch immer, nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäfts-führung oder leitender Angestellter. KGA haftet uneingeschränkt bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie bei Mängeln, die sie arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat. KGA haftet ferner bei Mängeln des Liefergegenstandes soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen- und Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird. 10.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet KGA auch bei grober Fahr-lässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit. Im letzteren Fall begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden. 10.3 Ist der Liefergegenstand durch Verschulden von KGA infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung vor oder nach Vertragsabschluß erfolgter Vorschläge und Beratungen, oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenpflichten - insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes - für den Auftraggeber nicht vertragsgemäß verwendbar, so stehen dem Auftraggeber die Ansprüche aus Ziffer 9, sowie obige Ziffer, unter Ausschluß weiterer Ansprüche zu. 10.4 Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen. 11.0 VerjährungAlle Ansprüche des Auftraggebers - egal aus welchen Rechtsansprüchen auch immer - verjähren in zwölf Monaten; im Rahmen des Verbrauchsgüterkaufs verjähren diese Ansprüche in 24 Monaten. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Anspruch nach dem Produkt-haftungsgesetz sowie für Ansprüche aus schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit gelten die gesetzlichen Fristen. 12.0 Warenrücknahmen und Rücklieferungen12.1 Bei Warenrücknahmen / -sendungen haftet der Auftraggeber für die einwandfreie Verpackung der Ware. 12.2 Eine Warengutschrift erfolgt erst nach eingehender Prüfung der zurückgesandten Ware. Die Rücksendung muß „frei Haus“ erfolgen. Beschädigte Ware oder nicht mehr einwandfreie Ware oder solche Ware, die sich nicht mehr im Lieferprogramm von KGA befindet, ist von der Rücksendung ausgeschlossen und wird nicht gutgeschrieben. 12.3 Rücknahmen von Einzel- oder Sonderanfertigungen sind grundsätzlich ausgeschlossen. 13.0 Erfüllung der gesetzlichen VorschriftenÄnderungen und Umrüstung von Fahrzeugen, die am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen, müssen in die Fahrzeugpapiere eingetragen werden. Der Auftraggeber muß das Fahrzeug, soweit für die Teile keine ABE vorliegt, beim Technischen Überwachungsverein vorführen. Die Verantwortung für umgebaute Fahrzeuge oder deren Teile liegt beim Auftraggeber. Irgendwelche Ansprüche an KGA wegen Nichtgenehmigung durch den TÜV sind ausgeschlossen, es sein denn, KGA hat die TÜV-Zulässigkeit unter Beachtung der entsprechenden Auflagen ausdrücklich und schriftlich zugesichert. Bei Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen, an denen nach der Umrüstung bzw. der TÜV-Abnahme bei KGA Veränderungen vorgenommen werden, entfällt jegliche Haftung, sofern die Änderung für den Schaden mittelbar oder unmittelbar ausschlaggebend war. 14.0 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges14.1 Erfüllungsort ist Breisach. 14.2 Bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist der Sitz der KGA Gerichtsstand, wenn der Auftraggeber Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. KGA ist berechtigt auch am Sitz des Auftrag-gebers zu klagen. 14.3 Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Auftraggeber und KGA gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluß des CISG. 14.4 Sollten eine oder mehrere dieser Bedingungen unwirksam sein, werden hierdurch die übrigen Bestimmungen nicht berührt. Vielmehr wird die unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzt, die dem wirtschaftlich gewollten am nächsten kommt. Wir übernehmen für etwaige Abweichungen oder Irrtümer auf unseren Internetseiten keine Gewähr! |